Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Südbahngarage Wüst AG

1. Allgemeine Bestimmungen

Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen finden auf alle vertraglichen Vereinbarungen der Südbahngarage Wüst AG, Windisch, insbesondere auf Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge, Anwendung. Mit Abschluss eines Vertrages anerkennt der Vertragspartner (Besteller, Käufer etc.) diese uneingeschränkt und bedingungslos.

Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden wegbedungen.

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

Der Leistungs- und Lieferungsumfang von der Südbahngarage Wüst AG ist in der Offerte oder Auftragsbestätigung abschliessend festgelegt. Weitergehende Leistungen aller Art werden separat verrechnet.

Die Südbahngarage Wüst AG ist von jeglicher Pflicht und Obliegenheit zur Prüfung der vom Vertragspartner gemachten Angaben befreit. Vertragsänderungen jeder Art durch den Vertragspartner bedürfen der Schriftlichkeit.

3. Vertragserfüllung durch die Südbahngarage Wüst AG

Die Südbahngarage Wüst AG verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungstermine grundsätzlich einzuhalten.

Die Südbahngarage Wüst AG ist von den vertraglich vereinbarten Lieferterminen namentlich dann entbunden,
– wenn Angaben oder Unterlagen, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, nicht rechtzeitig zugehen oder solche nachträglich abgeändert werden,
– wenn der Vertragspartner nachträgliche Änderungen am Lieferungs- oder Leistungs-umfang vornimmt, oder
– wenn Hindernisse irgendwelcher Art auf-treten, welche die Südbahngarage Wüst AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann.

In solchen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

Ein Vertragsrücktritt des Vertragspartners wegen Lieferungs- oder Leistungsverzögerung ist nur möglich, wenn die Südbahngarage Wüst AG zuvor schriftlich in Verzug gesetzt worden ist und eine Nachfrist von mindestens 60 Arbeitstagen gesetzt wurde.

Die vereinbarten Liefertermine verpflichten die Südbahngarage Wüst AG, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt an ihrem Sitz in Windisch bereit zu stellen oder einem Transportbeauftragten zu übergeben. Ist nichts anderes vereinbart, so gilt die Abholklausel. Versicherungen aller Art (Transport, etc.) sowie die Erfüllung von Formalitäten aller Art sind in jedem Fall Sache des Vertragspartners.

4. Abnahme durch den Vertragspartner

Der Vertragspartner hat die Ware unmittelbar nach Übernahme oder Empfang auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Mängel sind spätestens innert 8 Arbeitstagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen.

Die Prüfungsobliegenheit des Vertragspartners besteht im vorstehend angeführten Umfang auch dann, wenn die Ware auf Anweisung des Vertragspartners einem Dritten zu Bearbeitung, Transport, Lagerung oder dgl. ausgehändigt wird.

5. Garantie (Gewährleistung) und Haftung

Für neue Fahrzeuge, die durch die Südbahngarage Wüst AG geliefert werden, besteht ab Aus- oder Ablieferdatum eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, soweit der Hersteller nicht eine längere Gewährleistung ab Auslieferung durch Südbahngarage Wüst AG gewährt. Bei Occasions-Fahrzeugen besteht ab Aus- oder Ablieferdatum eine Gewährleistungsfrist von 3 Monaten oder 5‘000 Kilometer (massgebend, was zuerst erreicht wird). Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen, die eine längere Haftungsdauer statuieren. Bei Reparaturen besteht die Gewährleistung nur für die Reparatur und die dafür verwendeten Neuteile, soweit überhaupt der Hersteller seinerseits Gewähr leistet. Nach Ablauf der Frist besteht keine Gewährleistungsverpflichtung mehr.

Die Südbahngarage Wüst AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Vertragspartners alle Teile der Lieferung, die innert der Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, zu ihren Lasten zu ersetzen oder zu reparieren.

Die Gewährleistung erstreckt sich ausschliesslich auf den Ersatz oder die Reparatur des defekten Materials, nicht aber auf weitere Ansprüche irgendwelcher Art. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung oder in einem anderen Vertragsdokument ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.

Von der Gewährleistungspflicht ausgenommen sind Schäden, die auf natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften sowie Bedienungsanleitungen, Verwendung ungeeigneter Medien (Oele, etc.), chemische, mechanische oder elektrolytische Einflüsse, Unfallfolgen oder andere Gründe, welche die Südbahngarage Wüst AG nicht zu vertreten hat, zurückzuführen sind.

Generell keine Gewährleistungspflicht besteht bei Leistungssteigerungen des Vertragsgegenstandes (Tuning).

Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Vertragspartner den Vertragsgegenstand veräussert. Sie erlischt ebenso sofort, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter den Vertragsgegenstand ohne Zustimmung von Südbahngarage Wüst AG bearbeitet. Sie erlischt weiter sofort, wenn der Vertragsgegenstand weiter benützt wird, obgleich ein Mangel vorliegt oder die Vermutung des Vorliegens eines solchen besteht oder bestehen müsste. Die Gewährleistung erlischt auch sofort, wenn der Vertragsgegenstand bei Sportwettbewerben jeder Art eingesetzt wird.

In keinem Fall bestehen Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selber entstanden sind, wie namentlich Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Sach- und Personenschäden.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Für die Preise ist der Vertrag oder die Auftragsbestätigung massgebend. Die (Schluss-) Rechnung ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, innert 30 Tagen nach Auslieferung zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleibt der Vertragsgegenstand mit allen Bestandteilen und Zubehör Eigentum der Südbahngarage Wüst AG. Der Vertragspartner ermächtigt die Südbahngarage Wüst AG ausdrücklich, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.

Die vertraglich vereinbarte Entschädigung beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses gültigen Konditionen. Für den Fall, dass eine Änderung in den Konditionen Dritter eintritt (Erhöhung von Listenpreisen und dgl.), die auch für den Vertragsgegenstand gilt, behält sich die Südbahngarage Wüst AG eine Anpassung der vereinbarten Entschädigung vor.

Die vereinbarte Entschädigung versteht sich rein netto (Mehrwertsteuer inbegriffen), ohne Skonto oder sonstigen Nachlass.

Der Zahlungsverzug des Vertragspartners tritt mit Ablauf der vereinbarten oder auf der Rechnung angeführten Zahlungsfrist ohne Mahnung ein.

Dem Vertragspartner steht kein Retentionsrecht zu.

7. Rechtswahl und Gerichtsstand

Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Südbahngarage Wüst AG und dem Vertragspartner, insbesondere Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge, unterliegen schweizerischem Recht.

Gerichtsstand für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten ist unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen Windisch. Der Vertragspartner verzichtet auf einen allfälligen Alternativgerichtsstand. Die Südbahngarage Wüst AG ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Sitz oder einem anderen Gerichtsstand zu belangen.

Windisch, 01.10.2018